Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem jetzt bekanntgegebenen Beschluss vom 07.12.2016 (10 B 6.16) entschieden, dass die Beschwerde der Kläger Janto Just aus Schortens und Jasmin Roos aus Wilhelmshaven gegen ein die Berufung abweisendes Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 Erfolg hat und die Revision zugelassen wird.
Die Kläger Just und Roos hatten bislang vergeblich vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg und vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg dagegen geklagt, dass jeglicher Zutritt zum Strand von der beklagten Gemeinde Wangerland über ihre hundertprozentige Tochter Wangerland Touristik GmbH kostenpflichtig gemacht wurde. Die Kläger hatten sich auf § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes berufen, der besagt:
„Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).“
Nach § 62 des Gesetzes sind Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auch die Kommunen, verpflichtet, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, zur Verfügung zu stellen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen.
Als Anwalt der Klägerin Jasmin Roos informiere ich darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung deutlich gemacht hat, dass die streitige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und dabei auch den Umstand hervorgehoben, dass die Gemeinde „nahezu die gesamten Strandflächen“ eingezäunt hat.
Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgericht ist ein entscheidender Durchbruch zur Herstellung des Rechts auf freien Naturgenuss für die Bevölkerung und ebnet den Weg alle Argumente der Kläger für den freien Strandzutritt uneingeschränkt in das weitere Verfahren einbringen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht muss jetzt noch im zweiten Schritt über die Revision selbst entscheiden.
Hans-Henning Adler
Neueste Kommentare