Änderungsgesetz zu Sonntagsöffnungen ist verfassungswidrig

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Änderungsgesetz zu Sonntagsöffnungen ist verfassungswidrig


Der Niedersächsische Landtag hat heute ein Änderungsgesetz zum Ladenöffnungsgesetz verabschiedet. Während Sonntagsöffnungen bislang nur zulässig waren, wenn es dafür einen besonderen Anlass, z.B. ein Volksfest mit überdurchschnittlich hohem Besucheraufkommen, gab, soll es jetzt schon ausreichen, wenn die Sonntagsöffnung der „Belebung der Gemeinde“ dient, was praktisch immer angenommen werden kann. Außerdem soll die Obergrenze von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr aus sechs angehoben werden. Nach dem Grundgesetz sind Sonntagsöffnungen aber nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, weil es in Art 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV heißt:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Dies belegt: Die Beschäftigten im Handel und insbesondere ihre Familien haben einen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag, der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Das jetzt verabschiedete Änderungsgesetz ist deshalb verfassungswidrig. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dies möglichst bald korrigiert und dafür auch möglichst schnell ein geeigneter Anlass gefunden wird.

DIE LINKE steht hier eindeutig an der Seite der Beschäftigten und solidarisiert sich mit dem Protest ihrer Gewerkschaft ver.di. Sie unterstützt auch das klare Nein der Evangelischen Landeskirche hierzu. Der Sonntag ist nicht zum „shoppen“ da.

Hans-Henning Adler                                                                                                                                                                    14.05.2019

Mitglied des Landesvorstandes der LINKEN Niedersachsen

2019-05-14T14:38:17+00:00