Migration

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Migration

Das Thema beherrscht die Medien, befördert Ängste vor Fremden und beeinflusst maßgeblich den Ausgang von Bundestagswahlen. Es ist deshalb angezeigt sich einmal gründlich damit zu befassen.

Zunächst ist festzustellen, dass es Migration in der Geschichte schon immer gegeben hat und auch weiterhin geben wird. Einige Beispiele: Im 5. Jahrhundert hat es es eine starke Einwanderungswelle von germanischen Völkern in das Römische Reich gegeben, die häufig als Zeit der „Völkerwanderung“ bezeichnet wird, obwohl dieser Begriff historisch fragwürdig ist, weil nicht ganze Völker gewandert sind. Es waren häufig Individuen, Gruppen und Stämme aus dem germanischen Bereich, die im Römischen Reich auf Grund des dort höheren Standes der Zivilisation ein besseres Leben gesucht hatten.

Mit der Industrialisierung des Ruhrgebiets hatte es eine Einwanderungswelle aus Polen gegeben. Aus Irland war in Folge von Hungersnöten die Auswanderung in die USA für viele Menschen der einzige Ausweg. In den 50er und 60er Jahren wurden in Deutschland „Gastarbeiter“ aus Südeuropa angeworben, um den entstandenen Arbeitskräftebedarf zu decken.

Migrationsbewegungen fanden aber auch nicht immer Zustimmung in den Einwanderungsländern. Karl Marx beschreibt die Einwanderung irischer Arbeiter in das industrielle fortgeschrittene England und den Hass, den englische Arbeiter auf die Iren entwickelt hatten, weil deren Einwanderung zu Lohndrückerei geführt hatte (MEW 16,388).

Solange es die kapitalistische Produktionsweise weltweit gibt, wird es immer wieder auch Migrationsbewegungen geben, weil diese Produktionsweise gesetzmäßig zu einer ungleichen Entwicklung führt. Einige Regionen entwickeln sich stark, andere fallen zurück. Da das Anlage suchende Kapital immer kurzfristig zu realisierende Profite sucht, kann eine ausgeglichene Entwicklung nicht stattfinden. Der Kolonialismus hat im Übrigen zu dieser unausgeglichenen Entwicklung erheblich beigetragen. Der Neo-Kolonialismus setzt dies bis heute fort. Besonders aktuell ist, dass Kriege Fluchtbewegungen fördern. Die Klimakatastrophe wird den Wanderungsdruck aus besonders betroffenen Dürre- und Überschwemmungsgebieten erhöhen.

Bei den die Migration aufnehmenden Ländern hat es immer eine gewisse Toleranz gegeben, Fremde aufzunehmen. Wenn die Entwicklung aber in Brüchen erfolgt, gibt es Abwehrreaktionen und eine Zunahme von nationalistischem Hass gegen die Fremden. Die tatsächlich entstehende Konkurrenz um Wohnungen, Arbeitsplätze und soziale Leistungen wird von rechtsradikalen Parteien ausgenutzt, um von den tatsächlichen gesellschaftlichen Spaltungen der kapitalistischen Gesellschaften abzulenken und ein Treten nach Unten als Ausweg anzubieten.

In dieser Situation kann es nur darum gehen, Wege zu finden Migration zu steuern. Eine rein moralisch motivierte Herangehensweise an dieses Problem ist lebensfremd.

Die Linke vertritt diese Position. In deren Parteiprogramm steht auf Seite 52 „Wir fordern offene Grenzen für alle Menschen“ und im Wahlprogramm 2021: „Bleiberecht für alle“ (S. 12). „Geflüchtete müssen unabhängig von ihrer Herkunft schneller und unbürokratischer aufgenommen werden. Dass das möglich ist, sieht man am Umgang mit den Geflüchteten aus der Ukraine. Dieser Umgang muss für alle Geflüchteten gelten“ heißt es auf Seite 67 des Europawahlprogramms 2024. Und im Bundestagswahlprogramm 2025 steht: „Wir fordern, dass alle Geflüchteten ab dem Tag ihrer Ankunft in Deutschland eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten.“ (S.52) Weiter auf S. 54: „Auch Migration aus sozialen und wirtschaftlichen Motiven ist ein legitimes individuelles Bedürfnis“ (S. 54) Weiter fordert die Partei „Legalisierungsmöglichkeiten für Menschen ohne Aufenthaltsstatus“ (S.53), was man so zusammenfassen kann, dass jede und jeder kommen, hier ab sofort arbeiten und bleiben kann und dass das Ergebnis des Asylverfahrens eigentlich egal ist, weil auch der Status eines abgelehnten Asylsuchenden zu legalisieren sei. Wenn man dann auch noch ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ für alle fordert, wird es noch absurder.

Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, es gäbe ein „Menschenrecht auf Migration“. Das ist jedoch eindeutig falsch.Wo soll dieses Grundrecht stehen? Im Grundgesetz steht es im Katalog der Grundrecht in den Artikeln 1- 19 nicht, auch nicht in internationalen Abkommen.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es in Artikel 13:

(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Es gibt demnach gerade nicht das Recht von jedem Land der eigenen Wahl aufgenommen zu werden, weil das Recht auf Freizügigkeit immer nur innerhalb eines Landes gilt.

Es gibt auch keinen Staat dieser Erde, der unbegrenzt Migranten aufnimmt. Jeder Staat behält sich das Recht vor, die Migration zu regulieren.

Eine rein moralisch bewertete Migrationsbewegung versagt völlig vor dem Problem des „brain-drain“. Die Unterstützung von Migration kann dabei nicht als internationalistisch bewertet werden. Internationalismus kann nicht heißen, die sogenannte „Mittelschicht“ abzuwerben, um hier Lohndumping zu betreiben, wenn es darauf hinausläuft, in Deutschland junge Menschen mit hartem Numerus Clausus vom Medizin- oder auch Ingenieurstudium abzuhalten und sich dann die qualifizierten Fachkräfte aus armen Ländern zu holen, dann ist das zynisch. Deutschland muss seine Fachkräfte selbst ausbilden (Sahra Wagenknecht in der Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 12.08.2018).

Dr. Artur Pech weist in seinem Buch Marx und Engels über Migration auf das Beispiel Albanien hin. Ende 2022 waren allein aus diesem Land 1081 Mediziner nach Deutschland gekommen, wobei man wissen muss , dass es in ganz Albanien nur 5.000 Ärzte gibt (S. 62).

Deshalb muss Migration reguliert werden. Wenn – wie bei uns – Einwanderung zum größten Teil über den Weg des Asylverfahrens unreguliert läuft, dann müssen Mechanismen gefunden werden, die politisch Verfolgte, Kriegsflüchtlinge und solche, die aus dringenden humanitären Gründen ein Bleiberecht erhalten sollten, von denen unterscheidet, die aus den Mittelschichten der Entwicklungsländer kommen und sich bei uns bessere Erwerbsbedingungen erhoffen.

Diese Mechanismen bestehen ja im Grunde schon im zweistufigen Prüfungsverfahren, das in der ersten Stufe feststellt, welches europäische Land für die Entscheidung über das Asylbegehren zuständig ist und in der zweiten Stufe die Berechtigung zur Flucht auf Grund einer Würdigung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals feststellt.

Dieses Verfahren darf aber nicht mit rechtsstaatlich fragwürdigen Methoden abgeschnitten werden. Das muss die klare Botschaft einer Partei sein, die sich links von CDU/CSU, FDP und AfD aufstellt. Die Enthaltung der BSW-Gruppe am 28.01.25 im Bundestag am zum 5-Punkte-Programm von Merz, welches die Vorstellung enthielt, man könne Flüchtlingen an der Grenze das Recht versagen, überhaupt einen Asylantrag zu stellen, war deshalb ein schwerer Fehler.

Merz hatte damit gemeint sich auf Art.16 a des Grundgesetzes berufen zu können. Er hatte sich gegen den Vorwurf der Rechtswidrigkeit mit dem Hinweis auf Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes verteidigt. Dort würde doch ausdrücklich stehen, dass sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen könne, wer aus einem sicheren Drittstaat einreise, also aus einem der Nachbarstaaten der Bundesrepublik. Wenn man mit Art. 16 a des Grundgesetzes argumentiert und behauptet, dass die aus sicheren Drittstaaten kommenden Asylsuchenden gar nicht einreisen dürfen, dann muss man den Art. 16 a des Grundgesetzes aber auch zu Ende lesen.

Dort gibt es nämlich noch den Absatz 5, der den rechtlichen Vorrang völkerrechtlicher Verträge der EU normiert. Dazu gehört u.a. auch das Dubliner Abkommen. Nach dessen Artikel 3 wird das Verfahren zur Überprüfung des Schutzgesuches zunächst einmal in dem Mitgliedstaat eingeleitet, in dem sich die Asylsuchenden melden. Hieraus folgt: Erst wenn in diesem Prüfungsverfahren entschieden worden ist, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, kann nach dem Dublin-Verfahren in das zuständige Land der EU abgeschoben werden, vorher nicht.

Deshalb ist auch ein Zurückweisen an der Grenze vor Abschluss dieses Vorprüfungsverfahrens zum Asylgesuch rechtlich gar nicht möglich. Dies hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.

Wenn die betreffenden Schutzsuchenden dann innerhalb von sechs Monaten nicht in das zuständige Land verbracht worden sind, entsteht nach dem Dubliner Abkommen eine sekundäre Zuständigkeit der deutschen Behörden. Der Antrag von Merz sollte davon ablenken, dass die Täter von Solingen und Aschaffenburg auf Grund eines Vollzugsdefizits der beteiligten Bundesländer noch in Deutschland waren und dann nach sechs Monaten die deutschen Stellen zuständig wurden. Aschaffenburg liegt in Bayern! Das hätte in den Mittelpunkt einer Kritik an dem CDU/CSU-Antrag gestellt werden müssen.

Ein Problem für die BSW-Gruppe im Bundestag war bei ihrem Abstimmungsverhalten, was im BSW-Bundestagswahlprogramm kurz vorher beschlossen worden war. Dort steht, dass derjenige kein Recht auf ein Asylverfahren hat, der aus einem sicheren Drittstaat einreist und weiter: „Wer kein Recht auf Aufenthalt hat, hat keinen Anspruch auf ein Asylverfahren und auch keinen Anspruch auf soziale Leistungen.“

Dass ein einreisender Flüchtling nach Ar.t 16a Abs. 5 des Grundgesetzes und den damit verbundenen völkerrechtlichen Regeln einen Anspruch darauf hat, dass sein Asylbegehren von den deutschen Behörden zunächst einmal geprüft wird, ist bereits dargelegt worden. Dazu gehört natürlich auch ein Anspruch auf soziale Leistungen, solange das Verfahren noch läuft. Das gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Art. 1 des Grundgesetzes, also der Schutz der Menschenwürde.

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1BvL 3/21) vom 19.10.2022 heißt es dazu im erster Leitsatz: „Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Diese Sozialleistungen müssen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden“. Und unter Ziff. 56 heißt es weiter:

Migrationspolitische Erwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>).“ Ein vollständiger Ausschluss von sozialen Leistungen ist deshalb gar nicht möglich.

Untaugliche Versuche die Zahl der Flüchtlinge zu reduzieren sind auch die Einführung von „Obergrenzen“ oder Grenzkontrollen.

Was sollte denn mit dem Flüchtling Nr. 2001 geschehen, wenn die Obergrenze 2.000 beträgt? Grundrechte nach dem Grundgesetz und Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind nicht an irgend welche Zahlen gebunden, von der an ein solches Recht einfach abgeschafft wäre. In Art 19 Abs. 2 des Grundgesetzes steht:

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Es darf also auch nicht ab einer bestimmten Zahl der Inanspruchnahme einfach außer Kraft gesetzt werden.

Propagandistische Scheinlösungen sind auch die sog „festen Grenzkontrollen“. Sie sind nicht nur nach dem Schengener Abkommen unzulässig, wenn sie über einen längeren Zeitrum laufen sollen. Sie sind auch untauglich. Wer sich aus Afghanistan auf den langen Weg bis an die deutschen Grenzen gemacht hat, wird doch nicht einfach umkehren, nur weil an einer Durchgangsstraße ein geschlossener Schlagbaum steht. Da gibt es genügend Umwege, um die Grenze zu passieren. Im Übrigen dürfte ein Asylsuchender, der an der Grenze steht und einen Asylantrag stellt, auch gar nicht abgewiesen werden.

Das Hauptproblem des bisherigen Verfahrens besteht in der Verfahrensdauer sowohl in der ersten wie in der zweiten Stufe. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes kann es mitunter ein Jahr dauern, danach, wenn die Verwaltungsgerichte zur Überprüfung dieser Verfahren zuständig sind, durchaus schon mal zwei bis drei Jahre.

Der Präsident des Nds.Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg schlägt aktuell Alarm und weist darauf hin, dass aktuell mehr neue Fälle von Asylverfahren hinzukommen als tatsächlich abgearbeitet werden können. Die Bestände der alten Verfahren haben sich von Ende 2024 bis Mai 2025 um mehr als 7000 auf 32.131 Fälle im Geschäftsbereich des OVG Lüneburg erhöht (Rundblick 123/25 S.7).

Wenn sich die Verfahren über mehrere Jahre hinziehen, entstehen natürlich Integrationstatbestände, sodass am Ende nach einer rechtskräftigen Ablehnung der Gesuche eine Rückführung ins Herkunftsland gar nicht mehr möglich ist, weil eine hinreichende „Verwurzelung“ in die hiesigen Lebensverhältnisse stattgefunden hat, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EUGH MR) formuliert hat. Diese Rechtsprechung ist überhaupt nicht zu kritisieren, weil eine Abschiebung natürlich irgendwann nicht mehr zu vertreten ist, z.B. wenn Kinder von Geflüchteten in der Zwischenzeit hier geboren worden sind, in den Kindergarten oder zur Schule gehen und die Betroffenen über die Jahre die deutsche Sprache erlernt haben und in den Arbeitsprozess integriert wurden.

Eine wirksame Regulation eigentlich unberechtigter Migration (ob sie „illegal“ ist, stellt sich ja meist erst nach mehreren Jahren heraus) kann deshalb nur über eine Beschleunigung der Prüfungsverfahren erfolgen. Das würde eine deutliche personelle Aufstockung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörden und vor allem auch der Richterstellen bei den Verwaltungsgerichten erfordern. Dafür sind die Länder zuständig.

Politisch sollte die Bekämpfung von Fluchtursachen in den Mittelpunkt der Debatte gerückt werden. An erster Stelle steht hierbei eine aktive Friedenspolitik. Ukraine, Syrien und Afghanistan sind die drei Länder, in denen Kriege tobten und noch toben, mit den größten Zuwanderungsüberschüssen. Hierzu gehört auch jeder Schritt zu einer gerechteren Weltwirtschaftsordnung.

Ein besonders krasses Beispiel für eine gegenteilige Entwicklung schildert Dr. Pech mit dem Fall Senegal ( ebenda S. 73ff). Seit 1980 gibt es zwischen der EU und Senegal ein Abkommen, das es den EU-Fischfangflotten erlaubt, die ehemals fischreichen Küstengewässer dieses Landes leer zu fischen. Das Ergebnisse ist, dass die einheimischen Fischer ihre Existenz verloren haben. Die Folge ist eine Fluchtbewegung in Richtung der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Im Oktober 2023 kamen auf der Insel El Hierro, die nur gut 11.000 Einwohner hat, 9.000 Flüchtlinge aus West-Afrika an, der größte Teil aus dem Senegal. Der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete Charles Huber, jetzt Berater des senegalesischen Präsidenten, sagte dazu : „Gebt Afrika Arbeit, sonst kommt es zu Euch.“ (FAZ vom 5.10.23 S. 13).

Als weitere Beispiele für eine falsche Außenpolitik, die Fluchtbewegungen provoziert hat, sind die Wirtschaftssanktionen gegen Syrien oder die Agrarsubventionen für landwirtschaftliche Produkte, die in Afrika die heimischen Märkte überschwemmen und dort die mittelständische Landwirtschaft schädigen.

Ralf Krämer und Andreas Grünwald fordern in der Online-Ausgabe der Wochenzeitung „Freitag“ vom 07.03.25 „eine konsistente Strategie, welche sowohl sozialpolitisch als auch migrationspolitisch überzeugt und die zudem über die Friedensfrage auch die Fluchtursachen zum Thema macht.“ Eine solche Strategie muss bei der Frage der Migration Wege aufzeichnen, wie die sozialen Interessen der heimischen Bevölkerung mit denen, die aus berechtigten Gründen zu uns kommen, und natürlich auch denen, die wir als Zuwanderer hier benötigen, in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Deshalb muss Migration reguliert werden.

Ein erhöhter Fachkräftebedarf in Deutschland ist unbestreitbar, z.B. in der Pflege. Andererseits kann es aber auch nicht gerechtfertigt sein, hoch qualifizierte Fachkräfte aus Ländern abzuziehen, die in diesen Ländern dringend benötigt werden. Dieser Konflikt lässt sich nur lösen, wenn man die Anwerbung ausländischer Fachkräfte über bilaterale völkerrechtliche Verträge mit dem jeweiligen Regierungen der entsenden Länder über Art und Ausmaß der Arbeitsmigration regelt, soweit der Fachkräftebedarf nicht mit erhöhten Ausbildungskapazitäten im Inland befriedigt werden kann.

Hans-Henning Adler

2025-08-21T15:59:01+00:00