NWZ macht Stimmung gegen Familiennachzug und informiert falsch über die bigame Ehe

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NWZ macht Stimmung gegen Familiennachzug und informiert falsch über die bigame Ehe

Erst erscheint ein Artikel mit einer verkürzten Darstellung der Rechtslage und einer irreführenden Überschrift („Syrer darf Zweitfrau nachholen“). Dann kommt ein Kommentar des NWZ-Redakteurs Will dazu, in dem behauptet wird, die bürgerlich-monogame Ehe würde in Frage gestellt (NWZ vom 30.1.18). Schließlich kommt der Leserbriefschreiber Gerhard Göttig und meint der einfache Bürger sei angesichts dieses Vorgangs „verzweifelt“, ein Deutscher würde wegen Bigamie bestraft und Flüchtlingen würde bei Doppelehe auch noch geholfen (NWZ vom 10.2.18).

Die bestehende Rechtslage ist aber anders als dargestellt, und zwar in dreifacher Hinsicht:

1. Nach § 30 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist der Nachzug der Zweitfrau auf Grund der mit dieser Frau geschlossenen Ehe gesetzlich ausgeschlossen. Nicht verboten ist der Nachzug der Kinder, was im Einzelfall dann auch dazu führen kann, dass deren Mutter mit einreisen kann. Dann entsteht das Aufenthaltsrecht aber nicht durch die bigame Ehe.

2. Das Führen einer bigamen Ehe ist in Deutschland weder rechtswidrig noch strafbar. Illegal ist nur die Eingehung einer Zweitehe ( § 1306 BGB, § 172 StGB), nicht das Leben in einer bigamen ehelichen Lebensgemeinschaft, die vorher legal geschlossen worden ist. Die Gültigkeit einer Ehe richtet sich nämlich nach dem Recht des Staates, in dem sie eingegangen wurde.

3. Irreführend ist es weiter, den Umstand nicht zu erwähnen, dass jeder Ehepartner, aber auch die Verwaltungsbehörde, das Recht hat, die in Deutschland gelebte Ehe mit der Zweitfrau durch Gerichtsentscheid aufheben zu lassen. Von diesem Recht soll die zuständige Behörde auch Gebrauch machen – steht im Gesetz. Nur Ausnahmen sind im Interesse der Kinder in Härtefällen möglich. (§ 1316 Abs. 3 BGB).

Angesichts dieser Rechtslage zu schreiben, dass die „christlich-jüdische Konvention unterminiert“ würde, ist einfach absurd. Einzelne Nachzugsfälle kann es nur im Interesse der beteiligten Kinder geben und die wurden bei ihrer Geburt nicht gefragt, ob sie damit einverstanden sind, dass ein Elternteil mehrfach verheiratet ist.

Hans-Henning Adler

2018-02-10T20:16:14+00:00