Durch die EU wurde jetzt entschieden eine Rückführungsverordnung zu erlassen, durch die außerhalb der EU sogenannte Abschiebezentren („return hubs“) eingerichtet werden können, um Menschen, deren Asylanträge abgelehnt worden sind und deren Abschiebung ins Heimatland nicht durchsetzbar ist, dorthin zu verbringen.
Dafür gibt es drei Beispiele: Der britische Ruanda-Deal ist gescheitert. Das italienische Auslagerungsmodell in eine alte Kaserne in Albanien ist von Gerichten gestoppt worden. Es bleibt noch der Versuch von Trump, Flüchtlinge nach El Salvador auszulagern, auch wenn sie gar nicht von daher kommen. Die menschenrechtswidrige Behandlung der Flüchtlinge dort ist offenkundig. Diese Versuche stoppte ein US-Gericht Ende Februar 2026, doch die juristischen Auseinandersetzungen darum werden voraussichtlich weiter gehen.
Für das Verfahren in der EU gibt es bislang noch kein Land, das seine Bereitschaft erklärt hat, abgelehnte Flüchtlinge aus der EU aufzunehmen. Im Gespräch sind Länder wie Mauretanien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Äthiopien und Usbekistan.
Nun schreibt die EU-Rückführungsverordnung vor, dass solche Deals nur mit Ländern geschlossen werden sollen, in denen internationale Menschenrechtsstandards und das völkerrechtliche Abschiebungsverbot (»non-refoulement«-Gebot) eingehalten werden.
Dies bedeutet, dass die Betroffenen gegen ihre Abschiebung in ein Drittland klagen können. Dafür ist eine 14-Tage-Frist vorgesehen. Sie werden dann wahrscheinlich geltend machen, dass sie meschenrechtskonforme Verhältnisse in dem Drittland nicht vorfinden.
Die Gerichte werden voraussichtlich an die Rechtsprechung anknüpfen, die sich zur Abschiebung sogenannte Dublin-Fälle entwickelt hat. So hat z.B. das Nds. OVG entschieden, dass, die Betroffenen nach einer Rücküberstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Obdachlosigkeit gerieten. Sie erhielten in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen und könnten auch sonst auf keine ausreichende Unterstützung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite hoffen. Deshalb drohe ihnen innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. (Az.: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20).
Was mit den abgelehnten Asylbewerbern in dem Drittland passieren soll, ist bislang unklar. Sollen sie dort in Lagern eingesperrt werden oder können sie sich in dem Drittland frei bewegen, dort Arbeit und Wohnung suchen und Sozialleistungen in Anspruch nehmen? Es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine Drittland gefunden wird, das diese Kriterien erfüllt und dann auch bereit wäre abgelehnte Flüchtlinge aufzunehmen.
Wenn das Kalkül aber dahin gehen sollte, die Verhältnisse in dem Drittland so barbarisch zu organisieren, dass die abgelehnten Flüchtlinge die Abschiebung dorthin wegen der zu erwartenden schlechten Behandlung um jeden Preis zu vermeiden suchen , stellt sich noch eine weitere Frage: Wer nämlich in ein Land abschieben will, das die Flüchtlinge in eine hilflose Lage versetzt, kann sich nach § 221 des Strafgesetzbuches wegen Aussetzung strafbar machen. Diese Vorschrift sollte Herr Dobrint einmal nachlesen.
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