Liebe Sahra, hier liegst Du falsch

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Liebe Sahra, hier liegst Du falsch

Laut Tagesspiegel vom 15.03.24 hast Du erklärt:

„Dass der Staat nach einer Ablehnung dieselben Leistungen weiterzahlt, ist dem Steuerzahler nicht erklärbar. Nach einer Übergangsfrist sollten Geldleistungen auslaufen, wenn kein Schutzstatus vorliegt“, und dass es „faktisch keinen Unterschied macht, ob man als schutzberechtigt anerkannt wird oder nicht“.

Diese Darstellung ist einfach falsch:

Wer als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis und wird damit leistungsberechtigt nach dem SGB II oder SGB XII, wenn er arbeitslos ist. Das bedeutet ab 01.01.24 monatlich 563 € + Kosten der Unterkunft.

Wenn jemand nicht anerkannt wird, bekommt er in der Regel eine Duldung, was Aussetzung der Abschiebung bedeutet, und deutlich geringere Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das auch für abgelehnte Asylbewerber gilt.

Bei der Höhe der Leistungen muss man zwei Fälle unterscheiden: Wenn die Abschiebung aus Gründen nicht möglich ist, die der abgelehnte Asylbewerber nicht zu vertreten hat, bekommt er ab 01.01.24 monatlich 460 € + Kosten der Unterkunft. Wenn die Abschiebung nicht möglich ist, weil der abgelehnte Asylbewerber die Schwierigkeit der Abschiebung selbst herbeigeführt hat, er z.B. keinen Reisepass besorgt oder den Reisepass versteckt oder weggeworfen hat, reduziert sich die Leistung nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes auf den notwendigen Bedarf, also das physische Existenzminimum, was monatlich 256 € + Kosten der Unterkunft ausmacht, wobei diese deutlich reduzierten Leistungen auch als Sachleistung gewährt werden können.

Kürzungen unter diese Grenze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gar nicht möglich, weil sie der Menschenwürde (Art 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot Art. 20 GG) widersprechen würden.

Entgegen Deiner Darstellung macht es schon Sinn sich um einen anerkannten Schutzstatus zu bemühen. Wenn Du Ungerechtigkeiten im System auf Kosten des Steuerzahlers ansprechen willst, dann würde ich einmal die ukrainischen Flüchtlinge in den Blick nehmen. Die müssen nämlich gar kein Asylanerkennungsverfahren durchlaufen und bekommen im Fall der Erwerbslosigkeit seit dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII wie Deutsche, also jetzt 563 € + Kosten der Unterkunft, also deutlich mehr als alle anderen Flüchtlinge, die aus Kriegsgebieten kommen.

Herzliche Grüße

Hans-Henning Adler

2024-03-16T12:32:05+00:00