Wird das Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung der Homo-Ehe kippen?

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Wird das Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung der Homo-Ehe kippen?

Nachdem der Bundestag mit großer Mehrheit die gleichgeschlechtliche Ehe ermöglicht hat, soll nun das Bundesverfassungsgericht dieses Ergebnis wieder rückgängig machen. Ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht, könnte man meinen. Dieses Gericht hatte sich zu dem Thema der Homosexualität nämlich schon mal geäußert, allerdings in einer Weise, die an Peinlichkeit kaum zu überbieten ist, so dass auf den ersten Blick eine Verfassungsklage erfolgversprechend sein könnte.

In seinem Urteil vom 10.05.1957 hatte es die Strafbarkeit homosexuellen Verhaltens, die damals noch galt und als „widernatürliche Unzucht“ bezeichnet wurde, als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 6,389).Dort kann man solche Sätze nachlesen:

Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin.“

Das Bundesverfassungsgericht war bemüht zu erklären, warum lesbische Sexualität nicht strafbar war und deshalb keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege und führte weiter aus:

So gelingt der lesbisch veranlagten Frau das Durchhalten sexueller Abstinenz leichter, während der homosexuelle Mann dazu neigt, einem hemmungslosen Sexualbedürfnis zu verfallen .“ Und: „Männliche Homosexuelle streben häufig zu einer homosexuellen Gruppe, lehnen aber familienhafte Bindungen meist ab und neigen zu ständigem Partnerwechsel Lesbische Verhältnisse hingegen tendieren allgemein zur Dauerhaftigkeit (Scheuner, Wenzky, Giese). Zieht man dazu die größere gechlechtliche Aggressivität des Mannes in Betracht, so macht schon das evident, daß die Gefahr der Verbreitung der Homosexualität beim Manne weit größer ist als bei der Frau.“

Auch die Tatsache, dass der damalige § 175 des Strafgesetzbuches nach dem Ermächtigungsgesetz 1935 von den Nazis eingeführt worden war, konnte das Gericht nicht davon abhalten, zu dem Schluss zu kommen: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“

An einer Stelle des Urteils lässt das Gericht allerdings erkennen, dass auch sittliche Auffassungen einem gesellschaftlichem Wandel unterliegen können, und führt aus:

Dem Beschwerdeführer kann zugegeben werden, daß eine Änderung der sittlichen Anschauungen möglich ist: so könnten neue Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft dazu führen, die Homosexualität als unausweichliche körperlich-seelische Abartigkeit zu verstehen, der gegenüber eine sittliche Verurteilung ihren Sinn verlieren würde.“

Nun konnte das Bundesverfassungsgericht 1957 freilich die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung nicht vorhersehen, weshalb man ihm auch die Formulierung von der „unausweislich körperlich-seelischen Abartigkeit“ nachsehen kann. Aber es hat selbst in diesem fürchterlichen Urteil erkannt, dass das Thema zu anderen Zeiten ganz anders beurteilt werden kann, so dass auch die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Ehen mit heterosexueller Ehen heute eben nicht mehr dem „Sittengesetz“ widerspricht, weil sie von der übergroßen Mehrheit der Bevölkerung gebilligt wird. Es hat hier eben ein grundlegender gesellschaftlicher Wandel der Anschauungen stattgefunden. Nur die ewig Gestrigen haben das nicht verstanden. Deshalb sollten die Kauders, Seehofers und anderen sich gut überlegen, nach dem Bundesverfassungsgericht zu rufen.

 

2017-07-01T19:01:05+00:00